AGB

BEKUMA KUNSTSTOFFTECHNIK GMBH & CO. KG
ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


  AGB Bekuma Kunststofftechnik GmbH & Co. KG 


1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Vorschläge und Beratungen).
1.2 Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich.
1.4 Der Kunde bleibt jedoch an seine schriftliche, mündliche oder fernmündliche Bestellung gebunden, auch wenn unsere Bestätigung noch nicht vorliegt.
1.5 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigung, Rechnung, Gutschrift, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift
rechtsverbindlich.

2. Preise
2.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie gelten ab Werk (EXW, gemäß Incoterms, Ausgabe 2010). Der Kunde trägt
insbesondere sämtliche Kosten, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle oder dergleichen, die im Zusammenhang mit unserer Lieferung anfallen.
2.2 Falls bis zum Liefertag Änderungen in der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als vier Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10 %. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.
2.3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Ist die Abhängigkeit der Preise vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
2.4 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
2.5 Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Lieferung
3.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, gemäß Incoterms, Ausgabe 2010) für Rechnung des Kunden unfrei.
3.2 Die Wahl des Werkes oder Lagers, aus dem die Lieferung der bestellten Ware erfolgt, steht uns frei.
3.3 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
3.4 Wir sind berechtigt, gegebenenfalls vom Kunden gestellte Verpackungen und Transportvorrichtungen auf dessen Kosten an ihn zurückzusenden.
3.5 Der Kunde hat sämtliche zur Ausführung der Lieferung gegebenenfalls erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen und uns zu übermitteln.
3.6 Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

4. Lieferzeit und Lieferhindernisse
4.1 Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten (wie etwa Zeichnungen, Bearbeitungsvorgaben, Maßvorgaben, Freigabe von Werkstoffen und Ausfallmustern, usw.) und aller sonstigen, vom Kunden für die ordnungsmäßige Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk.
4.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bzw. Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete, bzw. Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns zu vertreten.
4.4 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Feuer, Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige, von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während des Verzugs oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht in diesen Fällen ebenso wenig wie ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
4.5 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.

5. Gefahrübergang
5.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der gelieferten Ware ab Werk auf den Kunden über, auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Unsere Rechnungen für Lieferungen und Leistungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.
6.2 Wir vergüten bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % Skonto vom Nettoverkaufspreis der Ware (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungsgebühren, Nebenleistungen und dergleichen). Ein Skonto-Abzug wird nur gewährt, sofern keine früheren, fälligen Rechnungen offenstehen und ausschließlich nur für Rechnungen oder für Teile eines Rechnungsbetrages, die auf die Lieferung von Kunststoffteilen entfallen. Für Rechnungen oder für Teile des Rechnungsbetrags, die auf Werkzeuge, Werkzeugkostenzuschüsse, Prototypen, Bemusterungsleistungen oder auf Aufwendungsersatz für Leistungen Dritter entfallen, wird kein Skontoabzug gewährt.
6.3 Für die Entwicklung und Herstellung von kundenspezifischen Werkzeugen stellen wir den Kunden anteiligen Kostenersatz für die Herstellung und für die Abnahmeprüfung von Werkzeugen und für die Bereitstellung von Erstmustern in Rechnung. Diese sind zur Hälfte bei Auftragsbestätigung und zur anderen Hälfte mit der Erstbemusterung zur Zahlung fällig.
6.4 Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.
6.5 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
6.6 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
6.7 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
6.8 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.9 Unsere Vertreter sind ohne besondere schriftliche Vollmacht nicht zum Geldeinzug berechtigt.

7. Rücknahme
7.1 Die Rücknahme von Material aus unseren Lieferungen ist ausgeschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
7.2 Im Falle einer Rücknahme berechnen wir eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5 % des Nettoverkaufspreises, jedoch mindesten Euro 150,00. Sollte uns im Einzelfall ein höherer Aufwand entstehen, behalten wir uns dessen Berechnung vor.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Lieferungen und Leistungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt der Vorbehalt des Eigentums als Sicherung unserer Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
8.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter und noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so überträgt uns der Kunde das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
8.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet. Ebenso darf der Kunde Forderungen aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren, die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehen, nicht an eine Factoringgesellschaft, eine Bank, ein Inkassobüro oder sonstige Dritte verkaufen oder abtreten –auch nicht im Rahmen einer Globalzession-, solange unser Eigentumsvorbehalt wirksam und die Forderung an seinen Kunden an uns abgetreten ist.
8.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom Bestehen einer Globalzession und Factoring-Verträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
8.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.
8.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen.
8.7 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.
8.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
8.9 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
8.10 Der Kunde verwahrt an ihn gelieferte Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er hat sie auf eigene Kosten in gebräuchlichem Umfang gegen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm aus Schäden der vorstehend genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Ware an uns ab.

9. Mängelansprüche
9.1 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der technischen Spezifikation oder – soweit keine technische Spezifikation vorliegt – dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
9.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben. Mängelansprüche können aufgrund einer solchen Aussage nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien die unsere Vorlieferanten in Garantieerklärungen, in der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Vorlieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt.
9.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach ihrer Entdeckung zu melden.

9.4 1Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). 2Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. 3Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
4Ist der Mangel durch einen Schaden am Werkzeug verursacht, so erfolgt die Nacherfüllung erst nach Behebung des Werkzeugschadens und nach Erstattung der Reparaturkosten durch den Kunden. 5Eine dadurch ausgelöste Lieferverzögerung geht zu Lasten des Kunden.
6Werden Werkzeuge (Formen) vom Kunden gestellt, so haften wir für mangelhafte Teile nur, soweit der Mangel zweifelsfrei nicht mit dem Zustand oder der Qualität der Werkzeuge zusammenhängt.
9.5 Gegenstände, für die wir Ersatz liefern, werden unser Eigentum. Sie sind vom Kunden vor jeder Veränderung zu schützen und uns auf Anforderung unter Bezeichnung des Mangels sowie der mangelhaften Stellen auf unsere Kosten zurückzusenden.
9.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ziffer 9.4 Satz 5 gilt entsprechend.
9.7 Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung, durch normale Abnutzung der Werkzeuge oder Kunststoffteile, durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, durch vom Kunden veranlasste oder freigegebene Austauschwerkstoffe, durch mangelhafte Montage- oder Konfektionierungsarbeiten sowie durch nicht von uns zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse eintreten, begründen keine Mängelansprüche.
9.8 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, soweit nicht das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt.
9.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt am Tage unserer Lieferung (Gefahrübergang).
9.10 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.11 Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteils (z.B. Auswerfer, Kühlungen, Stifte etc.) aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als die in Ziffer 9.8 genannte Frist. Sofern der Austausch eines Verschleißteils nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.
9.12 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

10. Haftung
10.1 Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
– nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
10.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
10.3 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
10.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

11. Schutzrechte
11.1 Wenn wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Kunden liefern oder bei unseren Lieferungen vom Kunden beigestellte Komponenten verwenden, hat der Kunde dafür einzustehen, dass dadurch im Bestimmungsland des Liefergegenstandes keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
11.2 Wird uns die Herstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, sind wir ohne vorherige Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags des Kunden nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
11.3 In allen Fällen gemäß Ziffer 11.1 und 11.2 ist der Kunde verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns sämtliche Schäden, Kosten und Auslagen, die uns infolge der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen, zu ersetzen. Ein uns entstehender Schaden ist vom Kunden ebenfalls zu ersetzen.
11.4 Für unsere Konstruktionen, Lösungsvorschläge und –ideen dürfen wir ohne Rücksprache mit dem Kunden Schutzrechte beantragen oder ggf. bestehende Rechte erweitern.

12. Werkzeuge und Sondereinrichtungen
12.1 Die Entwicklungs- und Produktionskosten werden dem Kunden von uns ganz oder teilweise in Form von Werkzeugkostenzuschüssen in Rechnung gestellt. Diese Werkzeugkostenzuschüsse beinhalten auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Kunde zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
12.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Kunden durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen und Sondereinrichtungen. Formen werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir werden die Werkzeuge ordnungsgemäß verwahren. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung der Werkzeuge erlischt zwei Jahre nach der letzten Lieferung von Teilen, die mit dem betreffenden Werkzeug hergestellt wurden. Nach Ablauf dieser Frist und nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden sind wir berechtigt, über die Formen (Werkzeuge) endgültig und unentgeltlich zu verfügen.
12.3 Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen (Werkzeuge) werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für diese auf ihn über. Anstelle der Übergabe werden wir die Formen für den Kunden verwahren. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Formen, sind wir bis zur Abnahme einer vereinbarten Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir haben auf Verlangen die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen. Dem Kunden ist es unbenommen, auf seine Rechnung die Werkzeuge zu versichern.. Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege kundeneigener Werkzeuge beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung trägt der Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt.
12.4 Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen (Werkzeugen) zu.
12.5 Hat der Kunde uns die Formen (Werkzeuge) zur Verfügung gestellt, so gelten die Regelungen in dieser Ziffer 12 sinngemäß.

13. Geheimhaltung
13.1 An allen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen – insbesondere Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionsvorschlägen und dergleichen – behalten wir uns sämtliche Urheber- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

14. Erfüllungsort
14.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist für beide Parteien Hohentengen.

15. Rechtswahl
15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16. Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand ist Ravensburg sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

17. Teilnichtigkeit
17.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

DATENSCHUTZHINWEIS

Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir -ausschließlich zu Geschäftszwecken- ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

Im Rahmen der Auftragsabwicklung können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und gegebenenfalls Informationen über eine nicht vertragsgemäße Zahlungsabwicklung durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden.

BEKUMA Kunststofftechnik GmbH & Co. KG
Stand: 10/2010