BEKUMA KUNSTSTOFFTECHNIK GMBH & CO. KG
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
→ Einkaufsbedingungen Bekuma Kunststofftechnik GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für alle Bestellungen der BEKUMA Kunststofftechnik GmbH & Co. KG – im folgenden BEKUMA genannt – gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Anderslautende Bedingungen des Auftragnehmers in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Auftragsbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. Unsere Einkaufbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.2 Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant deren ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
1.3 Mündliche Vereinbarungen sind erst dann verbindlich, wenn sie von Bekuma schriftlich bestätigt wurden.
1.4 BEKUMA ist zur Änderung der Aufträge in Bezug auf Menge, Spezifikation, Konstruktion und Liefertermine berechtigt.
2. Vertragsabschluß, Bestellungen, Rahmenverträge, Abschlussaufträge, sonstige Verträge
2.1 Bestellungen und Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt wurden. Unser Vertragsangebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
2.2 Die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers muss die Auftragsnummer des Lieferanten, sowie die verbindlichen Preise und eventuelle Angaben über Rabatte/Bonifikationen/Preisnachlässe enthalten.
2.3 Verträge auf laufende Lieferungen kann Bekuma gegenüber dem Auftragnehmer mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dadurch wird keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Auftragnehmer ausgelöst. Schadenersatzansprüche der Bekuma an den Lieferanten werden vorbehalten.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferung erfolgt zu den vereinbarten Terminen entsprechend der Bestellung/ Auftragsbestätigung bzw. der nachfolgenden Bestimmungen dieser BEKUMA-Einkaufsbedingungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der BEKUMA eventuelle Lieferverzögerungen und die Gründe dafür unverzüglich an zu zeigen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus einer verspäteten oder unterbliebenen Benachrichtigung entstehen. Der Auftragnehmer hat unabhängig hiervon darüber hinaus der BEKUMA, alle durch eine von ihm zu vertretende Lieferverzögerung entstehende Schäden zu ersetzen.
3.2 Die von der Bekuma vorgegebenen Liefertermine sind verbindlich, sofern nichts Abweichendes konkret und schriftlich vereinbart wurde. Zu den vereinbarten Lieferterminen hat der Lieferant die Lieferung an den Sitz der BEKUMA oder bei der von der BEKUMA vorgegebenen Anlieferstelle kostenfrei anzuliefern.
Vereinbarte Liefertermin sind Eintrefftermine.
3.3 Die Lieferfristen laufen ab dem Datum unserer Bestellung.
3.4 Überschreitet der Auftragnehmer vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine, so sind wir berechtigt, für jede volle Woche der Überschreitung 0,5 % des gesamten sich aus der Bestellung errechnenden Preises zu verlangen, höchstens insgesamt bis zu 10 % des Lieferwertes, ohne dass es eines Schadensnachweises durch uns bedarf. §286 Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers den Nachweis zu erbringen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist, bleibt unberührt.
3.5 Soweit die bestellte Ware noch nicht hergestellt ist, können wir Änderungen in Konstruktion, Gestaltung und Ausführung verlangen. Sofern diese Änderungen zu Mehr- oder Sonderkosten führen, werden die Parteien sich zu einer Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers einigen. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, so soll ein Sachverständiger als Dritter im Sinne des § 317 BGB die angepasste Vergütung bestimmen. Sollten die Parteien sich nicht auf einen Sachverständigen einigen können, so soll der Präsident der IHK Bodensee-Oberschwaben den Sachverständigen bestimmen. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.
3.6 Die Annahme einer verspäteten Lieferung gilt nicht als Verzicht auf Ersatzansprüche.
3.7 Die BEKUMA ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. Werden die Waren länger als 2 Wochen vor dem in der Bestellung genannten Termin angeliefert, so kann die BEKUMA für jede angefangene Woche einen Lagerkostenersatz in Höhe von 1 % des Warenwertes dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.
3.8 Die Verpackung der Waren erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Haben wir ausnahmsweise die Übernahme der Verpackungskosten zugesagt, so tragen wir diese nur in Höhe des Selbstkostenpreises des Materials. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt die Verpackungen gegen Erstattung des uns berechneten Preises an den Lieferanten zurückzugeben.
4. Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Eigentumsübergang
4.1 Der Versand der Ware erfolgt frei Haus auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers, somit trägt der Auftragnehmer alle Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten. Dies gilt auch für eventuelle Rücksendungen der Ware. Dies gilt auch im Falle eines Versendungskaufes.
4.2 Der Gefahrenübergang findet bei Annahme der mängelfreien Lieferung durch uns an der in unserer Bestellung genannten Anlieferstelle statt. Im Falle einer Werksleistung erfolgt der Gefahrenübergang mit Abnahme des mängelfreien Werkes durch uns.
4.3 Mit Annahme der Sache überträgt der Auftragnehmer das Eigentum an dieser Sache oder die Anwartschaftsrechte auf Übertragung des Eigentums unwiderruflich an die BEKUMA, ohne dass es eines formalen Übertragungsaktes oder einer
-handlung bedarf.
4.4 Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften der BEKUMA und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. Bei widersprüchlichen Anweisungen gilt die Anweisung der BEKUMA. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der BEKUMA angegeben.
5. Qualität, Abnahme
5.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, Zeichnungen, Spezifikationen, einschlägigen Normen und dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Werden dem Auftraggeber von BEKUMA Zeichnungen vorgelegt, so hat dieser nicht nur die zeichnerischen Darstellungen, sondern auch die textlichen Hinweise auf Materialien, Beschaffenheiten, Anforderungen, Toleranzen usw. zu beachten. Alle Angaben in diesen Zeichnungen oder Beschreibungen sind für den Auftragnehmer verbindlich. Der Auftragnehmer hat diese auf Plausibilität und die technische Realisierbarkeit zu prüfen und bei Feststellungen diese sofort BEKUMA zu melden.
5.2 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen der BEKUMA, Qualitätszertifikate, Beschaffenheitsnachweise, technische Spezifikationen, Ursprungszeugnisse und Prüfzeugnisse etc. auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. Bekuma kann die Vorlage von Datenblättern, Bestätigungen oder Zertifikate der Vorlieferanten, auch noch nach Ablieferung der Waren unbefristet verlangen.
6. Verbot von Inhaltsstoffen, Verbindliche Deklaration von Inhaltsstoffen
6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit die an uns gelieferten Waren, Teile oder Geräte den Anforderungen der EU-Richtlinien über Stoffverbote (ROHS) sowie den entsprechenden nationalen Vorschriften in den Mitgliedstaaten der EU entsprechen. Besonders gilt dies für die Kennzeichnung der Geräte, die Vermeidung von verbotenen Stoffen und die Bereitstellung von Informationen für Entsorgungsbetriebe. Wenn Änderungen an den zu liefernden Stoffen, Teilen und/oder Geräten erforderlich sind, um den Rechtsnormen gerecht zu werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor Durchführung dieser Änderungen unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.
Zwischenzeitlich ergangene Änderungen hat der Auftragnehmer ebenfalls zu berücksichtigen und Bekuma auf solche hinzuweisen.
Alle gelieferten Waren müssen den vorgenannten Richtlinien oder Bestimmungen genügen.
6.2 Mit der Annahme unserer Bestellung und ersatzweise mit der Lieferung der Waren an uns, geht der Auftragnehmer folgende Verpflichtung unwiderruflich ein, ohne dass es einer ausdrücklichen Willensbekundung durch den Auftragnehmer bedarf:
Die vom Auftragnehmer gelieferten Teile oder Waren enthalten keine der ab dem 1.7.2006 durch die EU-Richtlinie 2002/95/EG (ROHS) sowie ab dem 15.8.2004 durch die EU-Richtlinie 2003/11/EG (Verbot Octa- und PlentaBDE) verbotenen Stoffe. An die Stelle dieser beiden EU-Richtlinien treten jeweils ab Gültigkeit, anderslautende oder diese ergänzenden Regelungen. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Bestimmungen, so macht er sich gegenüber der BEKUMA schadenersatzpflichtig. Kosten für Produktionsausfälle und –einstellungen, Rückrufaktionen und Schadenersatzverpflichtungen der Bekuma gegenüber deren Abnehmern der Waren oder Dritten, ersetzt der Auftragnehmer auf erste Anforderung hin.
7. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
7.1 Das Eigentum an den vom Auftraggeber gelieferten Werkzeugen, Vorrichtungen oder Betriebsmittel, hat der Auftragnehmer direkt auf die BEKUMA zu übertragen.
7.2 Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die von BEKUMA dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen wurden, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren und ggf. zu pflegen. Der Auftragnehmer hat über Details aus Zeichnungen, über die Gestaltung, die Funktionsweise, die Namen der Auftraggeber der Bekuma etc., strengstes Stillschweigen zu wahren. Dies gilt auch über die Zeit der Zusammenarbeit hinaus. Mit der Ablieferung des Werkzeuges hat der Auftragnehmer sämtliche Zeichnungen, Beschreibungen, Produktinformationen, usw. an die BEKUMA zurückzugeben, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch BEKUMA bedarf. Er verpflichtet sich, keine Kopien zu fertigen und auch Kunden der BEKUMA weder direkt, noch durch Dritte ansprechen zu lassen, es sein denn, die BEKUMA hätte dieses ausdrücklich und im Einzelfall schriftlich erlaubt.
7.3 BEKUMA kann jederzeit eine Auskunft über die Bonität des Auftragnehmers einholen. Mit der Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen erteilt der Auftragnehmer gleichzeitig der Bekuma eine entsprechende Vollmacht.
8. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsübergang
8.1 Über jede Lieferung ist uns eine Rechnung –in zweifacher Ausfertigung-, getrennt von der Warensendung, einzureichen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit unserer Bestellbezeichnung übereinstimmen und unsere interne Bestellnummer enthalten.
8.2 Zahlungen leisten wir nach unserer Wahl nach 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder nach 90 Tagen ohne Abzug.
8.3 Die in Ziffer 8.2 genannten Zahlungsfristen beginnen mit dem Eingang ordnungsgemäßer Versandpapiere oder einer ordnungsgemäßen prüfbaren Rechnung oder mit der Ablieferung ordnungsgemäßer Ware, je nach dem, welches Datum das spätere ist. Zahlungen gelten als geleistet mit Scheckabsendung oder Abbuchung von einem unserer Bankkonten.
8.4 Nicht ordnungsgemäße Versandpapiere oder Rechnungen sowie mangelhafte Lieferungen hindern den Lauf der Zahlungsfrist und können von uns jederzeit zurückgesandt werden. In diesen Fällen beginnen die Zahlungsfristen erst nach Abschluss der Rechnungsprüfung durch uns oder mit ordnungsgemäßer Vertragserfüllung, zu laufen
Zahlungen leisten wir in unserem, der Fälligkeit nachfolgenden Zahlungslauf, der von uns mindestens einmal wöchentlich nach unserer Wahl durch Barzahlung, Scheckzahlung, Überweisung oder Aufrechnung durchgeführt wird.
8.5 Wird der Vertrag -aus welchen Gründen auch immer- hinfällig, aufgelöst oder rück abgewickelt, so sind von uns geleistete Zahlungen unbeschadet weiterer Ansprüche, mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
9. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
9.1 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen unsere Forderungen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenansprüche zw. die aufgerechneten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.2 Der Auftragnehmer darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen; dies gilt nicht für Gegenforderungen im Sinne des § 354 a) HGB.
10. Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt die BEKUMA auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktionsschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursacheranteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.
10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab ordnungsgemäßer Anlieferung der mängelfreien Waren am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungspflicht länger oder ist mit dem Lieferanten eine längere vereinbart, so gilt diese.
10.3 Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch BEKUMA kostenlos Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist BEKUMA –nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer- berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.
10.4 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für dien ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.
10.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrecht in angemessener Höhe zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch BEKUMA erfolgen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
11.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem nach den Angaben der BEKUMA die Ware abzuliefern oder die Leistung zu erbringen ist. Zahlungsort ist Hohentengen.
11.2 Ist der Auftragnehmer Kaufmann, ist Ravensburg als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
12. Salvatorische Klausel
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig sein, so wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige oder unwirksame Bedingungen sind durch solche zu ersetzen, die in ihrer Auswirkung dem beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bedingungen am weitesten entsprechen.
Hohentengen, 1. Januar 2006
BEKUMA Kunststofftechnik GmbH & Co. KG
Am Waldeck 1
D-88367 Hohentengen (Württemberg)